Versandhandel im UStG

Grenzüberschreitende Lieferungen werden grundsätzlich nach dem Ursprungslandprinzip besteuert. Die Versandhandelsregelung des § 3 c UStG sieht aber eine besondere Bestimmung des Ortes der Lieferung für die Fälle vor, in denen der Lieferer Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet und der Abnehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb nicht zu versteuern hat.

§ 3 c I UStG geht von einer Warenbewegung in Form einer Beförderung oder Versendung innerhalb der Mitgliedstaaten aus. Um die Besteuerung des Letztverbrauchs sicherzustellen, befindet sich der Ort der Lieferung am Ende der Beförderung oder Versendung. In Absatz 2 des § 3 c UStG wird als weitere Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 der Abnehmerkreis genannt. Danach ist die Ortsbestimmung insbesondere bei Versandhandelsgeschäften mit Privatpersonen von Bedeutung.

Die Versandhandelsregelung gilt nur, wenn die Lieferschwelle von 100.000 € überschritten ist (vgl. § 3 c III UStG). Allerdings kann der Lieferer auf die Anwendung des Abs. 3 verzichten (vgl. § 3 c IV UStG). Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären, die Erklärung bindet für mindestens zwei Kalenderjahre.


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