Verpackungsteuer

Die Verpackungsteuer gehört zu den örtlichen Steuern. Sie wird von einigen Gemeinden zur Vermeidung von Abfall erhoben. Rechtsgrundlage für Ihre Erhebung sind Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes sowie die Kommunalabgabengesetze und Gemeindesatzungen der betreffenden Länder und Gemeinden. Die Steuer knüpft an nicht wiederverwertbares Geschirr an, wenn Speisen und Getränke darin zum Verzehr an Ort und Stelle verkauft werden.

Die Verpackungsteuer ist eine recht junge Steuer und wurde erstmals in 1992 von der Stadt Kassel erhoben. Verfassungsrechtlich ist sie noch nicht abgesichert. So wurde z. B. die Kasseler Verpackungsteuersatzung am 7.5.1998 vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt (2 BvR 1991/95, 2 BvR2004/95). Gegenwärtig ist sie daher kaum verbreitet.


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