Unbewegliche Realsicherheit

Was ist eine Unbewegliche Realsicherheit?

Als unbewegliche Realsicherheiten dienen Grundpfandrechte, die durch Verpfändung von Grundstücken entstehen. Sie werden in das Grundbuch als dem vom Registergericht geführten Verzeichnis aller Grundstücke des betreffenden Amtsgerichtsbezirks eingetragen.

Arten der Grundpfandrechte

Hypothek

Die Hypothek als ein Pfandrecht an einem Grundstück, das der Sicherung einer Forderung dient (§§ 1113-1190 BGB). Sie ist üblicherweise eine Sicherheit im langfristigen Kreditgeschäft. Die Hypothek kommt durch Einigung zwischen dem Kreditgeber und dem Grundstückseigentümer, Eintragung der Hypothek in das Grundbuch und Übergabe des Hypothekenbriefs zu Stande. Im Grundbuch sind der Gläubiger, der Geldbetrag der Forderung, der Zinssatz und der Geldbetrag von Nebenleistungen, sofern diese vereinbart sind, zu nennen.

Grundschuld

Die Grundschuld (§§ 1191-1198 BGB), die nicht das Bestehen einer Forderung voraussetzt. Zwischen einem Kredit, der durch eine Grundschuld abgesichert wird, und der Grundschuld ist damit zwar ein wirtschaftlicher, aber kein rechtlicher Zusammenhanggegeben. Eine Eigentümergrundschuld entsteht, wenn ein Grundstückseigentümer eine Grundschuld für sich selbst eintragen lässt, sowie durch Rückzahlung einer Hypothek in Höhe des Rückzahlungsbetrages.

Rentenschuld

Die Rentenschuld, bei der aus dem Grundstück in regelmäßigen Zeitabständen eine bestimmte Geldsumme (Rente) zu zahlen ist (§ 1199 BGB). Für den Gläubiger ist sie unkündbar, während sie der Schuldner durch Zahlung des im Grundbuch eingetragenen Wertes ablösen kann.

Als unbewegliche Realsicherheiten spielen in der Praxis vor allem Grundschulden eine hervortretende Rolle.

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