Teilwertabschreibung

Bei der Teilwertabschreibung handelt es sich um einen Begriff aus dem Steuerrecht. Der Begriff beschreibt eine außerplanmäßige Abschreibung des Teilwertes eines Wirtschaftsguts.

Definition / Erklärung

Die Teilwertabschreibung findet vor allem im Steuerrecht Anwendung. Es handelt sich dabei um ein Verfahren, bei der ein geringerer Teilwert eines Wirtschaftsgutes in Form einer außerplanmäßigen Abschreibung – der Teilwertabschreibung – abgeschrieben wird.

Die Abschreibung und der Name sind im Handelsgesetzbuch §253 vorgesehen. Es wird generell zwischen zwei Formen der Teilwertabschreibung unterschieden. Bei diesen handelt es sich um die Teilwertabschreibung vor der Modernisierung des Bilanzrechts im Jahr 2009 und um die modernisierte Teilwertabschreibung, die für alle Geschäftsjahre nach 2009 verwendet wird.

Vor der Modernisierung des Bilanzrechts 2009


Bis 2009 war es handelsrechtlich erforderlich, dass das Umlaufvermögen immer auf den geringeren beizulegenden Wert abgeschrieben wird. Handelte es sich um eine dauernde Minderung des Wertes musste, ansonsten konnte das angelegte Vermögen auf eine geringere Summe abgeschrieben werden.

Im Bereich der Einkommenssteuer war die Anwendung der Teilwertabschreibung nur dann zulässig, wenn es sich um eine dauernde Wertminderung handelte. Bei der Teilwertabschreibung fand das Maßgeblichkeitsprinzip Anwendung. Daher musste die handelsrechtliche Abschreibung auf den niedrigeren der beiden Teilwerte erfolgen. Handelte es sich um eine dauerhafte Wertminderung, dann wurde dieses Verfahren auch im Steuerrecht, geregelt im § 5 des EStG, angewendet.

Damit wurde das vorherige Wahlrecht bei der Teilwertabschreibung im Bereich des Anlagevermögens, zumindest wenn es sich um eine dauerhafte Wertminderung handelte, zum Zwang.

Häufig war es möglich, dass bei einer Abschreibung auf das Umlaufvermögen Differenzen zwischen der Steuer- und Handelsbilanz auftreten konnten. Dies war möglich, da die handelsrechtliche Abschreibung unabhängig von einer dauernden Wertminderung erfolgte.

Im Steuerrecht war die Abschreibung bei einer vorübergehender Minderung des Wertes jedoch verboten. Die Anwendung des Imparitätsprinzip erfolgt auf alle Regelungen über die Teilwertabschreibung, immer dann, wenn es um eine Bewertung von Verbindlichkeiten geht.

Nach der Modernisierung des Bilanzrechts ab 2010

Anlagevermögen

Auch nach der Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) ist eine Teilwertabschreibung nicht zulässig, wenn es sich nicht um eine dauernde Wertminderung handelt. Handelt es sich um eine dauernde Wertminderung, dann können nach wie vor Abschreibungen vorgenommen werden.

Entsprechende Regelungen werden gemäß des § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG festgelegt. Anders als beim Handelsrecht, ist in diesem Fall die Abschreibung jedoch freiwillig. Ein entsprechendes Wahlrecht räumt der § 5 Abs. 1 S. 1 EStG ein. Außerdem wurde das Maßgeblichkeitsprinzip aufgehoben. Damit ist nun steuerrechtlich eine andere Abschreibung möglich als handelsrechtlich.

Diese Änderung führt dazu, dass zum Beispiel in der Handelsbilanz eine außerplanmäßige Abschreibung findet, diese in der Steuerbilanz jedoch planmäßig weiter läuft.

Umlaufvermögen

Hier gilt das selbe wie beim Anlagevermögen. Nur bei dauernden Wertminderungen ist eine Abschreibung zulässig. Hier kann daher eine Zwangsabweichung zwischen den Steuer- und Handelsbilanzen entstehen.

Zuschreibungen

Es gilt generell, dass niemals ein höherer Wert als die Anschaffungskosten, abzüglich der planmäßigen Abschreibung ausgewiesen werden dürfen. Sollte der Teilwert wieder steigen, dann muss auf den neuen, höheren Wert zugeschrieben werden.

Auch hier gilt: Die Zuschreibung erfolgt maximal bis zu den Anschaffungskosten, abzüglich der planmäßigen Abschreibung. Beide Verfahren sind sowohl steuer- als auch handelsrechtlich identisch. Bleibt der Teilwert identisch, ändert sich im Folgejahr nichts. Ansonsten kommt es zu einer Zu- oder einer erneuten Abschreibung.

Zusammenfassung

  • Teilwertabschreibung ist Begriff aus dem Steuerrecht
  • Methode dient zum Abschreiben des geringen Wertes eines Handelsgutes
  • Zwei Systeme: Vor Modernisierung des Billanzrechts 2009 und nach 2009
  • Unterscheidung zwischen Steuer- und Handelsrecht


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