Stromsteuer

Das „Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform“ trat zum 1.4. 1999 in Kraft. Es enthält die Einführung einer Stromsteuer und Modifikationen bei der Mineralölsteuer. Die Stromsteuer ist eine Endenergiesteuer; der Strom wird unabhängig von dem zur Herstellung verwendeten Primärenergieträger besteuert. Die StromSt ist als Verbrauchsteuer konzipiert (§ 1 I Satz 3 StromStG).

Bemessungsgrundlage ist der Stromverbrauch, für den ein Normaltarif von 20,50 €/MWh gilt. Steuerschuldner ist der Versorger, der den Strom an den Letztverbraucher leistet, oder der Eigenerzeuger, wenn Strom zum Selbstverbrauch entnommen wird. Letztverbraucher können Industrieunternehmen und private Haushalte sein. Wird der Strom an einen anderen Versorger geliefert, entsteht keine Steuerschuld. Zu Kontrollzwecken sollte sich das Energieunternehmen eine Erlaubnis vorlegen lassen, die auf Antrag vom Hauptzollamt allen von der StromSt befreiten Beziehern ausgestellt wird.

Der Steuerschuldner hat die Steuer selbst zu berechnen und (monatlich oder jährlich) abzuführen (Steuerverwaltungskosten). Hauseigene Anlagen zur regenerativen Stromerzeugung (z. B. Sonnenenergie, Wind- oder Wasserkraft) sind von der StromSt ausgenommen. Ein ermäßigter Tarif (12,30 €/MWh) gilt für Nachtspeicherheizungen sowie für den Fahrbetrieb von Schienenbahnen und Oberleitungsbussen (11,42 €/MWh). Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ist ebenfalls ein ermäßigter Tarif (12,30 €/MWh) vorgesehen. Die StromSt kann in Sonderfällen erlassen, erstattet oder vergütet werden.

Ein Spitzenausgleich für Unternehmen des produzierenden Gewerbes ist möglich. Der Gesetzgeber verteuert mit der StromSt die Energie, um Anreize zur Energieeinsparung zu schaffen. Der Vollzug der StromSt wird auf die Zollverwaltung übertragen; der Verwaltungsaufwand wird sich beim Zoll erhöhen. Das Aufkommen der StromSt wird zur Senkung der Lohnnebenkosten verwendet. Die „ökologische Steuerreform“ wurde stufenweise umgesetzt. Im „Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform“ wurde die StromSt bis 2003 stufenweise angehoben.


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