Steuerrechtliches Vermögen

Das Vermögen ist die Gesamtheit der bewerteten Güter. Das Steuerrecht unterscheidet verschiedene Arten von Vermögen, die im Bewertungsgesetz (BewG) geregelt sind. Es zählt zur Gruppe der allgemeinen Steuergesetze, da hierin die zentralen Regelungen für das steuerliche Bewertungsrecht enthalten sind und diese Vorschriften für mehrere Steuerarten Geltung haben.

Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen

Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, zu dem alle Wirtschaftsgüter gehören, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind (§ 33 BewG). Im Einzelnen werden die Bestandteile dieses Vermögens in § 34 BewG genannt.

Grundvermögen

Das Grundvermögen, wozu unbebaute und bebaute Grundstücke zählen, z. B. Mietwohn-, Geschäfts- und gemischtgenutzte Grundstücke sowie Ein- bzw. Zweifamilienhäuser (§ 75 BewG). Die Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird in § 69 BewG geregelt.

Betriebsvermögen

Das Betriebsvermögen (§ 95 Abs. 1 BewG), zu dem alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit gezählt werden, die dem Inhaber gehört und die dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck dient. So z. B. alle Wirtschaftsgüter, die inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören (§ 97 BewG).

Die Summe der Werte aller Vermögensarten ergibt das Rohvermögen, von dem die Schulden und sonstige Abzüge abgesetzt werden, um das Gesamtvermögen zu erhalten.

Die Vermögensermittlung ist als Bemessungsgrundlage für zahlreiche Steuerarten von Bedeutung. Die Vermögensteuer selbst wird jedoch seit 1997 nicht mehr erhoben, auch wenn sie nicht durch Gesetzesänderung ausdrücklich aufgehoben wurde.

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