Steuerliche Festlegungen im Grundgesetz

Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Es besitzt für den Bereich der Steuern Relevanz, da die grundlegenden Prinzipien der nationalen Besteuerung mit den Grundrechten der Verfassung übereinstimmen müssen. Der Steuer- und Abgabenbegriff wird im Grundgesetz nicht definiert, sondern aus § 3 der Abgabenordnung übernommen.

Die Prinzipien der Besteuerung leiten sich auch aus dem Grundrechtekatalog ab. Der X. Abschnitt des Grundgesetzes behandelt das Finanzwesen. Darin werden die Gesetzgebungskompetenzen, die Verteilungsgrundsätze des Steueraufkommens, der Finanzausgleich, die Finanzverwaltung und die Grundzüge des Haushaltsrecht jeweils für Bund, Länder und ggf. Gemeinden festgelegt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Zölle und die Finanzmonopole (Art. 105 I GG).

Für die übrigen Steuern steht dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zu, sofern ihm das Aufkommen der Steuern ganz oder teilweise zusteht (Art. 105 II GG). Bundessteuern sind: Zölle, Verbrauchsteuern, soweit sie nicht Ländern oder Gemeinden zustehen, Ergänzungsabgaben zur Einkommen- und Körperschaftsteuer, Abgaben im Rahmen der Europäischen Union. An die Länder geht das Aufkommen folgender Steuern: Erbschaftsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Biersteuer, Abgaben von Spielbanken und die Verkehrsteuern, soweit sie nicht dem Bund zustehen.

Die Hauptsteuerarten Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer sind Gemeinschaftssteuern, das Aufkommen steht Bund, Ländern und ggf. Gemeinden gemeinsam zu (Art. 106 GG). Zwischen Bund und Ländern sowie unter den Ländern selbst findet ein Finanzausgleich statt (Art. 107 GG). Die Verwaltungshoheit der einzelnen Steuern ergibt sich aus Art. 108 GG, der damit der Finanzverwaltung auch die Aufgaben zuweist.

Die Grundzüge des Haushaltsrechts werden in den Art. 109-115 GG dargelegt. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofes wird durch den IX. Abschnitt des Grundgesetzes verfassungsrechtlich begründet.


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