Steuerentlastungsgesetz 1999 / 2000 / 2002

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 sollten Wachstum und Beschäftigung verbessert, Arbeitnehmer und Familien entlastet und das Steuerrecht vereinfacht werden. Als Artikelgesetz wirkte es sich auf alle wesentlichen Einzelsteuergesetze aus. Der Schwerpunkt liegt jedoch im Einkommensteuergesetz. Die Tarife der Einkommensteuer (ESt-Eingangssteuersatz auf 23,9 %, 22,9 %, 19,9 % und ESt-Spitzensteuersatz 53 %, 51 %, 48,5 %) wurden stufenweise (1999/2000/2002) und der Körperschaftsteuer-Thesaurierungssatz auf 40 % gesenkt Die Abschaffung steuerlicher Vergünstigungen, Einschränkungen bei der Verlustkompensation und bei der steuerlichen Gewinnermittlung sind Maßnahmen, die sich auf die Bemessungsgrundlagen auswirken.

Zu den Schwerpunktänderungen gehörten insbesondere die Einführung einer Mindestbesteuerung im Rahmen der Verlustverrechnung (§§ 2 III, 2b, 10d EStG); Einschränkung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs (§ 4 IVa EStG); Einführung von Grundsätzen zur Bewertung von Rückstellungen (§ 6 Nr. 3 a EStG); eingeschränkter Ansatz des Teilwertes und strenges Wertaufholungsgebot (§ 6 I Nr. 1 EStG); Halbierung des Sparerfreibetrages (§ 20 IV EStG); Verlängerung der Fristen bei privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG); europakonforme Eigenverbrauchsbesteuerung und Modifikationen beim Vorsteuerabzug.

Teilweise wurden die Gesetzesänderungen im Steuerbereinigungsgesetz wieder geändert oder zurückgenommen, z. B. rückwirkende Streichung des zum 1.4.1999 eingeführten § 50a VII EStG (Abzugsteuer für Werkleistungen im Inland) oder Minderung des pauschalen Abzugsverbotes für Betriebsausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien ausländischen Schachteldividenden von 15 % auf 5 % (§ 8b VII KStG). Verkündet mit Datum vom 7.5.1999 im BGB1. 1999 Teil I, S. 847. In Nebengesetzen wurde zum 1.4.1999 außerdem die Scheinselbständigkeit geregelt; eine Stromsteuer eingeführt, die Mineralölsteuer modifiziert und die geringfügige Beschäftigung geändert.


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