Sozialkosten

Die Sozialkosten bilden den Teil der Personalkosten, die das Unternehmen zusätzlich über die Löhne und Gehälter hinaus für die Arbeitnehmer aufbringt. Zu unterscheiden sind:

Gesetzliche Sozialkosten

Gesetzliche Sozialkosten, deren Grundlage entsprechende Verordnungen oder Gesetze sind, nach denen das Unternehmen u. a. zu folgenden Leistungen verpflichtet ist:

  • Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung
  • Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung
  • Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung
  • Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung
  • Gesetzliche Unfallversicherung.

 

Tarifliche Sozialkosten

Tarifliche Sozialkosten, deren Grundlage Tarifverträge sind, z. B.:

  • Bezahlung von Pausen
  • Fahrtkostenzuschüsse
  • Sonderurlaub aus persönlichen Gründen
  •  Zuschüsse zum Krankengeld
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Freiwillige Sozialkosten

Freiwillige Sozialkosten, die Betriebsvereinbarungen oder Absprachen in Arbeitsverträgen zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft bzw. einzelnen Arbeitnehmern beruhen. Sie können sein:

Direkt an den Arbeitnehmer gegebene Sozialleistungen, z. B. freiwillige Pensionszusagen, Beihilfen für Fahrten, Verpflegung, Kuren, Jubiläen. Sie bewirken primäre Sozialkosten.

Indirekt an die Arbeitnehmer gelangende Sozialleistungen, z. B. für Kindergärten, Sportanlagen, Büchereien, Kantinen, Werkszeitungen. Sie bewirken sekundäre Sozialkosten.

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