Sonderausgaben

Aus sozialen sowie wirtschafts- und steuerpolitischen Gründen sind bestimmte Ausgaben, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, steuerlich als so genannte Sonderausgaben abzugsfähig. Sie stehen nicht mit einzelnen Einkunftsarten in Zusammenhang und werden daher nicht bei diesen, sondern beim Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.

Uneingeschränkt abzugsfähig sind Rentenzahlungen (§ 10 I Nr. 1 a EStG), Kirchensteuer (§ 10 I Nr. 4 EStG), Steuerberatungskosten (§ 10 I Nr. 6 EStG) und Versicherungsbeiträge (§ 10 I Nr. 2 EStG). Begrenzt abzugsfähig sind Unterhaltsleistungen (§ 10 I Nr. 1 EStG), Ausgaben für Berufsausbildung (§ 10 I Nr. 7 EStG), Schulgeldzahlungen (§ 10 I Nr. 9 EStG) und Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse (§ 10 I Nr. 8 EStG). Für bestimmte Sonderausgaben gewährt § 10 c EStG Pauschbeträge.


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