Schwerbehindertenrecht

Definition Schwerbehindertenrecht

Das Schwerbehindertenrecht ist seit 2001 im Sozialgesetzbuch I (SGB IX) geregelt. Nach § 2 Abs. 1 des SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Regelungen zum Schutz von Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Personen (§ 2 Abs. 3 SGB IX) sind u. a.:

Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Die Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, die für Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen besteht. Ab 01/2003 haben sie mindestens 6 % der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen (§ 71 SGB IX), wenn die Zahl der arbeitslosen Schwerbehinderten in 10/2002 nicht um mindestens 25 % geringer war als in 10/1999.

Ausgleichsabgabe

Eine Ausgleichsabgabe, die für jeden gemäß § 72 SGB IX unbesetzten Pflichtarbeitsplatz vom Arbeitgeber zu leisten ist. Sie beträgt je Monat und unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:

  • 105 € bei Beschäftigungsquote zwischen 3 % und 5 %
  • 180 € bei Beschäftigungsquote zwischen 2 % und unter 3 %
  • 260 € bei Beschäftigungsquote unter 2 %.

Kündigung von Schwerbehinderten

Eine Kündigung von Schwerbehinderten bzw. ihnen Gleichgestellten bedarf nach § 85 SGB IX der Zustimmung des Integrationsamtes. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen (§ 86 SGB IX).

Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der Arbeitgeber bei dem zuständigen Integrationsamt schriftlich. Dieses holt eine Stellungnahme der zuständigen Agentur für Arbeit, des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den Schwerbehinderten an. Das Integrationsamt wirkt auf eine gütliche Einigung hin (§ 87 SGB IX).

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