Schuldzinsenabzug

Bei der Gewinnermittlung werden den Erträgen die Aufwendungen oder Betriebsausgaben gegenübergestellt. Betriebsausgaben sind nach § 4 IV EStG Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Dazu zählen auch die Fremdkapitalzinsen, soweit das Kapital dem Betrieb zur Verfügung gestellt wird.

Mit der kontenmäßigen Trennung eines Kontokorrentkontos in ein Betriebseinnahmenkonto und ein Betriebsausgabenkonto (Zwei-Konten-Modell) wird die Nichtabzugsfähigkeit privater Schuldzinsen umgangen. Auf einem Konto werden die Betriebserträge gesammelt, davon werden insbesondere private Schulden beglichen. Von einem anderen Konto werden die Betriebsausgaben gezahlt.

Auf dem Ausgabenkonto wächst folglich der betriebliche Schuldenstand an. Da dieses Konto betriebliche Aufgaben finanziert, sind auch die daraus entstehenden Schuldzinsen als Betriebsausgaben abzugsfähig; ein Schuldzinsenabzug ist möglich. Der BFH begründete die steuerliche Anerkennung des Zwei-Konten-Modells 1997 mit dem Grundsatz der Finanzierungsfreiheit. Mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wurden Mehrkontenmodelle wieder eingeschränkt (§ 4 IVa EStG, § 9 V EStG). An dessen Stelle tritt die Zinszahlenstaffelmethode.

Die Neuregelung ist kritisch zu betrachten, da sie u. a. mit dem Grundsatz der Finanzierungsfreiheit unvereinbar ist und gegen das Nettoprinzip verstößt. Eine Änderung des § 4 IVa EStG erfolgte im StBereinG mit der Ausdehnung der Vorschrift auf Kassenkonten, der Verzicht auf eine zwingende Anwendung der Zinszahlenstaffelmethode, sowie die Aufhebung der Bagatellregelung des § 4 IVa Nr. 4 EStG. Vermisst wird ein spezifisches Veranlassungsprinzip für die Passivseite und eine Berücksichtigung der Kapitalstruktur (Eigen- und Fremdkapital).


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