Schütt-aus-hol-zurück-Verfahren

Der Steuergesetzgeber nahm im alten Körperschaftsteuersystem unmittelbar Einfluss auf die Selbstfinanzierungsentscheidung von Kapitalgesellschaften, indem er auf die einbehaltenen Gewinne 40 % Körperschaftsteuer erhebt, während die ausgeschütteten Gewinne als Folge des Anrechnungssystems mit 30 % belastet wurden (Anrechnungsverfahren).

Diese unterschiedliche steuerliche Behandlung ausgeschütteter und zurückbehaltener Gewinne konnte zu Selbstfinanzierungszwecken (Innenfinanzierung im Steuerrecht) genutzt werden. Dafür musste der individuelle Einkommensteuersatz der Anteilseigner unter dem Steuersatz für ausgeschüttete Gewinne einer Kapitalgesellschaft (30 %) liegen. Die Gewinne wurden dann ausgeschüttet, nach ihrer Versteuerung jedoch sofort wieder im Wege einer Kapitalerhöhung oder gegen Ausgabe neuer Gesellschaftsanteile in die Gesellschaft eingebracht.

Das Schütt-aus-hol-zurück-Verfahren kam auch zur Anwendung, wenn die Gesellschafter keine natürlichen Personen, sondern Unternehmen waren. In diesem Fall wurde die Dividende zusammen mit dem Anrechnungsguthaben der von der Kapitalgesellschaft bereits auf die Ausschüttung gezahlten Körperschaftsteuer ausgezahlt. Der Betrag wurde dann sofort wieder dem ausschüttenden Unternehmen als Rücklage oder Gesellschafterdarlehen zur Verfügung gestellt.

Mit dem Schütt-aus-hol-zurück-Verfahren wurde die Speicherung von Gewinnen zu dem niedrigeren Steuersatz der Anteilseigner erlaubt. Das Schütt-aus-hol-zurück-Verfahren verursachte Transformations- und Steuerverwaltungskosten. Nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens ist es jedoch weitgehend bedeutungslos.


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