Die Ermittlung ausländischer Einkünfte, z. B. für Zwecke der Anrechnung, im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung oder dem Nachweis einer niedrigen Besteuerung gem. § 2 AStG, erfolgt nach innerstaatlichen Vorschriften. Eine Schattenveranlagung vernachlässigt das ausländische Rechts- und Rechengerüst.
Schattenveranlagung
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