Sachanlagen

Sachanlagen sind körperliche Vermö-gensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dem Unternehmen dauernd zu dienen. Nach dem Gliederungsschema des § 266 Abs. 2 HGB zählen dazu:

  1.  Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
  2. technische Anlagen und Maschinen
  3.  andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
  4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau

Grundstücksgleiche Rechte

Grundstücksgleiche Rechte werden burger ich-rechtlich wie Grundstücke behandelt, z. B. das Erbbaurecht und das Dauerwohnrecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Gebäude sind Bauwerke, die Menschen oder Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewähren und fest mit dem Grund und Boden verbunden sind. Zu ihnen rechnen auch deren Einrichtungen, z. B. Heizungs-, Beleuchtungs-, Lüftungsanlagen, wenn sie im wirtschaftlichen Verkehr als unselbstständige Gegenstände angesehen werden. Bauten umfassen außerdem selbstständige Grundstückseinrichtungen, die keine Gebäude sind, z. B. Parkplätze, Straßen, Einfriedungen.

Technische Anlagen

Technische Anlagen und Maschinen sind alle Vermögensgegenstände, die keine Gebäude sind und ihrer Art nach unmittelbar dem betrieblichen Fertigungsprozess dienen. Zu den anderen Anlagen zählen als Sammelposten die nicht unmittelbar der Produktion dienenden Anlagen, z. B. allgemeine Transportanlagen.

Betriebs- und Geschäftsausstattung

Die Betriebs- und Geschäftsausstattung umfasst als Sammelposten die verschiedensten Anlagegegenstände, sofern sie nicht als Teil einer maschinellen Einrichtung anzusehen oder nicht Betriebsmaterialien sind, die einem sofortigen Verbrauch unterliegen.

Die geleisteten Anzahlungen und Anlagen im Bau stellen sämtliche Aufwendungen dar, die zum Bilanzstichtag für unvollendete und damit noch nicht nutzbare Anlagegüter angefallen sind.

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