Revisionshandlungen

Revisionshandlungen sind sämtliche Tätigkeiten des Revisors, um einen Ist-Zustand mit einem Soll-Zustand zu vergleichen und ein Urteil über den zu prüfenden Sachverhalt zu erlangen. Revisionshandlungen lassen sich nach Form und Inhalt des Revisionsobjekts in formelle und materielle Revisionshandlungen unterscheiden.
Formelle Revisionshandlungen sind auf die äußere Ordnungsmäßigkeit einschließlich der rechnerischen Richtigkeit des zu prüfenden Sachverhalts gerichtet. Dabei muss insb. die äußere Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung in dreierlei Hinsicht gegeben sein:

– Ordnungsmäßige Erfassung aller Geschäftsvorfälle in den Belegen, Büchern und sonstigen Unterlagen.

– Richtige Verarbeitung des Zahlenmaterials auf allen Stufen des Rechnungswesens.

– Beachtung der formalen, durch gesetzliche und betriebliche Vorschriften (Gesetze, Verordnungen sowie interne Richtlinien und Anordnungen) und durch die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vorgegebenen Ordnungsprinzipien.

Formelle Revisionshandlungen umfassen u.a. die folgenden formellen Prüfungen:

Abstimmungsprüfung

Bei den Abstimmungsprüfungen werden Daten miteinander verglichen, die in verschiedenen Unterlagen dokumentiert wurden, aber wegen bestehender systematischer Zusammenhänge notwendigerweise übereinstimmen müssen. Die Vollständigkeit und die Erfassung der Daten werden geprüft. Zu unterscheiden sind Einzel-, Teil- und Gesamt- bzw. Globalabstimmungen.

Beispiele: Abstimmung des Saldos eines Personenkontos mit dem entsprechenden Posten der Saldenliste (Einzelabstimmung); Abstimmung des Anlagevermögens lt. Anlagenkartei mit dem Hauptbuchkonto (Teilabstimmung); Abstimmung des gesamten Buchungsstoffes lt. Grundbüchern mit dem Hauptbuch und schließlich mit dem Jahresabschluss (Gesamtabstimmung).

Übertragungsprüfung

Bei der Übertragungsprüfung wird die gleich lautende Übernahme von Daten aus einem Dokument in ein anderes Dokument verglichen. Die Übereinstimmung bestimmter Daten wird geprüft. Die Übertragungsprüfung ergänzt die Abstimmungsprüfung.

Wichtigstes Beispiel für eine Übertragungsprüfung ist der Grundsatz der Bilanzkontinuität. Nach § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB müssen die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs mit denen in der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen.

Rechnerische Prüfung

Bei der rechnerischen Prüfung wird die Richtigkeit (Addition, Subtraktion, Multiplikation, Division) von Zahlenmaterial festgestellt.
Beispiele: Prüfung der rechnerischen Richtigkeit von Summen und Salden in Grundbüchern, Hauptbüchern sowie in Hilfs- und Nebenbüchern; Prüfung der Additionen und Multiplikationen in Inventurlisten.

Belegprüfung

Bei der Belegprüfung wird die Richtigkeit der erstmaligen Erfassung von Daten festgestellt. Zu unterscheiden sind die formelle und materielle Prüfung eines Beleges einerseits und der Vergleich des Beleginhalts mit den entsprechenden Eintragungen in den Büchern andererseits. Bei der Belegprüfung sind formelle Ordnungskriterien (chronologische Erfassung, Verständlichkeit des Textes, Vollständigkeit Kontierung, Unterschriften etc.) zu unterscheiden. Der Vergleich des Beleginhalts mit den entsprechenden Eintragungen in den Büchern kann als Prüfung der Verbuchung bezeichnet werden. Die Belegprüfung ist i.d.R. eine Kombination von Abstimmungs-, Übertragungs- und rechnerischer Prüfung.

Beispiele: Prüfung der richtigen Erfassung von Daten in (internen) Materialentnahmescheinen und der weiteren Verarbeitung dieser Daten im Rechnungswesen; Prüfung der Richtigkeit von Daten auf (externen) Eingangsrechnungen und deren Verarbeitung im Rechnungswesen.

Materielle Revisionshandlungen sind auf die inhaltliche Richtigkeit und die materielle Berechtigung des zu prüfenden Sachverhalts gerichtet. Der Schwerpunkt der materiellen Revisionshandlungen liegt auf der Revision von Wertungsvorgängen nach rechtlichen, statutarischen oder allgemeinen wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Typische materielle Revisionshandlungen sind demzufolge die Analyse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Revision der Bewertung bestimmter Sachverhalte (z.B. des Anlage- und Umlaufvermögens).

Bei den formellen und materiellen Prüfungen handelt es sich jedoch nicht um Revisionshandlungen, die zu einem Urteil führen. Die Unterscheidung bezieht sich vielmehr auf unterschiedliche Aspekte eines Revisionsobjektes, nämlich Form und Inhalt. Entsprechend werden nicht ein, sondern zwei Revisionsurteile angestrebt: Ein Revisionsurteil über die Form, ein anderes über den Inhalt. Die Trennung von formellen und materiellen Revisionshandlungen ist jedoch sinnvoll und wichtig für die Revisionspraxis.

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