(1) Rechtsverordnungen kommen nicht in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren zu Stande, sondern werden von der Exekutive erlassen. Sie bedürfen in der Regel der Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen richten sich primär an den Steuerpflichtigen und ergehen zu größeren Steuergesetzen, z. B. Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. Die Ermächtigungen zu Rechtsverordnungen sind am Schluss eines Gesetzes zusammengefasst.
(2) Im europäischen Recht haben Verordnungen eine allgemeinen Geltung und sind in allen Teilen verbindlich. Sie gelten in jedem EU-Staat unmittelbar (Art. 249 EGV). Die Mitgliedstaaten brauchen im Gegensatz zu den Richtlinien die Verordnungen nicht in nationales Recht umsetzen. Der einzelne Bürger erwirbt mit Erlass der Verordnung einen direkten klagbaren Anspruch gegen seinen Heimatstaat.
Rechtsverordnung
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