Rechtsformen im Steuerrecht

Die Rechtsform ist der gesellschaftsrechtliche Mantel einer Unternehmung. Die Wahl der Rechtsform ist eine konstitutive betriebswirtschaftliche Entscheidung. Rechtsformen lassen sich in den folgenden Gruppen zusammenfassen: Personenunternehmen (Personengesellschaften), Kapitalgesellschaften, Mischformen und sonstige Rechtsformen.

Die Personenunternehmen erscheinen als Einzelunternehmen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (KG), Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) und als Partnerschaftsgesellschaften (PartG). Bei den Kapitalgesellschaften werden die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaften (AG) und die Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) sowie die Europäische Gesellschaft unterschieden.

Die bekanntesten Mischformen zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften sind die GmbH & Co. KG und die Betriebsaufspaltung. Zu den sonstigen Rechtsformen zählen vor allem die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, wirtschaftliche Vereine, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VvaG) sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts und die Eigen- und Regiebetriebe der öffentlichen Körperschaften. Die Besteuerung eines Unternehmens knüpft grundsätzlich an die Rechtsform an.

Die Wahl der Rechtsform hat direkte Auswirkungen auf die Höhe der Steuerbelastung. Es besteht keine steuerliche Rechtsformneutralität. Ertragsteuerlich sind nicht die Personengesellschaften, sondern nur ihre Gesellschafter Adressaten der Besteuerung. Dagegen sind Kapitalgesellschaften als juristische Person selbständige Steuerrechtssubjekte.

Im Allgemeinen gilt die Personengesellschaft als die steuerlich vorteilhaftere Rechtsform. Aussagen über die Vorteilhaftigkeit einer Rechtsform bedürfen aber immer einer Einzelfallprüfung nach Durchführung eines internen Steuerbelastungsvergleichs.


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