Quellensteuer

Der Begriff Quellensteuer umschreibt ein Verfahren, bei dem die Steuer direkt an der Einkunftsquelle erhoben wird (Erhebungsverfahren). Die Quellensteuer stellt typischerweise keine endgültige Belastung dar, denn sie wird im Rahmen der Steuererklärung mit der endgültig zu zahlenden Steuer als eine Art Steuervorauszahlung verrechnet.

Quellensteuern ohne endgültige Belastung sind die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer. Die Lohnsteuer wird bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit direkt durch den Arbeitgeber abgeführt (vgl. §§ 38-42f EStG). Die Kapitalertragsteuer (vgl. §§ 43-45 e EStG) wird bei Kapitalerträgen des § 43 EStG an der Quelle erhoben, üblicherweise beim zuständigen Kreditinstitut (§ 44 EStG).

Eine Quellensteuer als Definitivsteuer entsteht bei bestimmten inländischen Einkünften von Steuerausländern. Im Zusammenhang mit den Abzugssteuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzen (Art. 10-12 OECD-MA) wird auch im internationalen Steuerrecht von Quellensteuern gesprochen.


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