Der Ort der Lieferung bestimmt sich gem. § 3 VII UStG danach, wo sich der Liefergegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Bei den Geschäften des täglichen Lebens verschafft der Verkäufer dem Käufer die Verfügungsmacht mit der Übergabe des Gegenstandes. Sonderregelungen gelten für Gegenstände, die befördert oder versendet werden (vgl. § 3 VI UStG). Der Ort der Lieferung ist wichtig für die Steuerbarkeit der Umsätze. Gem. § 1 I Nr. 1 UStG muss die Lieferung im Inland erbracht werden. Sonderfälle sind in den §§ 3 c, 3 e und 3 f UStG geregelt.
Ort der Lieferung im Steuerrecht
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