Ort der Leistung im Steuerrecht

§ 3 a UStG enthält Regelungen zu dem Ort der sonstigen Leistung. Danach wird eine sonstige Leistung von dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Ort der gewerblichen Tätigkeit). Dabei kann auch eine Betriebsstätte Ort der Leistung sein, sofern die Leistung von dort ausgeführt wird.

Ausnahmetatbestände werden in § 3 a II UStG geregelt, z. B. wird eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück am Ort des Grundstücks ausgeführt. Der Ort der Leistung ist bedeutend für die Steuerbarkeit einer Leistung, denn im Ausland erbrachte Leistungen sind nicht steuerbar. Gem. § 1 I Nr. 1 UStG muss die Lieferung im Inland erbracht werden.

Im Gegensatz zum Liefervorgang (Ort der Lieferung) ist die räumliche Zuordnung von Leistungen schwierig, da häufig gegenständliche Bezugspunkte fehlen.


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