Offene Handelsgesellschaft (OHG) im Steuerrecht

Die OHG gehört zu den Personengesellschaften. Sie ist gesellschaftsrechtlich insbesondere durch die persönliche und unbeschränkte Haftung der einzelnen Gesellschafter gekennzeichnet. Im Gegensatz zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist der Zweck der OHG das Betreiben eines kaufmännischen Handelsgewerbes.

Ist die OHG nicht bereits aufgrund ihrer Tätigkeit kaufmännisch organisiert, so kann sie die Kaufmannseigenschaft auch durch Eintragung ins Handelsregister begründen. Für die OHG sind insbesondere die §§ 105 bis 160 des HGB maßgeblich, subsidiär gelten auch die §§ 705 ff. BGB. Einkommensteuerlich wird die OHG als Mitunternehmerschaft behandelt, sofern sie den Tatbestandsvoraussetzungen des Gewerbebetriebs gem. § 15 II EStG genügt und gem. § 15 III EStG als Gewerbebetrieb gilt (Einkünfteerzielungsabsicht).

Folglich erzielen die Gesellschafter der OHG gewerbliche Einkünfte i. S. d. EStG. Gesellschafter können sowohl natürliche Personen, aber auch Gesellschaften und Körperschaften sein. Die OHG selbst ist nicht Adressat der ESt, sondern nur Gewinnermittlungseinheit. Gewerbesteuerlich und umsatzsteuerlich ist die OHG selbständiges Steuersubjekt; sie ist Steuerschuldner gem. § 5 I GewStG und § 13 a UStG.


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