Dabei handelt es sich um Ausgaben, die ihrem Charakter nach Betriebsausgaben sind, und den Gewinn trotzdem nicht mindern dürfen. Ursache ist die Nähe dieser Betriebsausgaben zu den nichtabzugsfähigen Kosten der privaten Lebenshaltung (§ 12 Nr. 1 EStG). Um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden, versagt § 4 V EStG für bestimmte Ausgaben den Betriebsausgabenabzug vollständig.
Nicht abgezogen werden dürfen die Ausgaben für die Jagd, Segel- und Motorjachten, die Fischerei, Geldstrafen von Gerichten, Zinsen auf hinterzogene Steuern, Gästehäuser außerhalb des Ortes des Betriebes. Ein begrenzter Abzug wird gewährt für Geschenke (soweit sie 35 € je Empfänger im Jahr nicht übersteigen), Aufwendungen für Bewirtungen, Mehraufwendungen für Verpflegung, Fahrten zwischen Betriebsstätte und Wohnung, Mehraufwendungen für Doppelte Haushaltsführung, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.
Im KStG werden die in § 10 KStG aufgeführten Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben gezählt. Die Hälfte der Vergütungen des Aufsichtsrates, Geldstrafen und bestimmte Steuern sind nicht abzugsfähig.