Nicht eheliche Lebensgemeinschaft

Eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Frau und ein Mann auf Dauer aufgrund einer persönlichen Beziehung zusammenleben, eine Ehe aber nicht miteinander eingehen. Nur die Ehe genießt den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 6 I GG. Steuerlich kann das Splitting-Verfahren (Splitting) gem. § 26 i. V. m. § 26b EStG ausschließlich von Verheirateten, die nicht dauernd getrennt leben, in Anspruch genommen werden.

Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft können lediglich einzeln (Einzelveranlagung) veranlagt werden. Ihnen sind somit die Vorteile des Splitting-Verfahrens verwehrt. Die Anerkennung von Unterhaltsleistungen an den nicht ehelichen Partner wird gem. § 33 a I 2 EStG davon abhängig gemacht, ob der unterhaltsberechtigten Person aufgrund der Unterhaltszahlungen bestimmte öffentliche Mittel (z. B. Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe) gekürzt werden.

Nachteile ergeben sich auch durch die Behandlung nicht verheirateter Partner bei Erbschaften und Schenkungen (Erbschaftsteuer). Die Steuerpflichtigen sind in die Steuerklasse III einzuordnen und erhalten im Gegensatz zu Ehegatten, denen ein persönlicher Freibetrag von 307.000 € zusteht, nur 5.200 € Freibetrag (§ 16 I Nr. 5 ErbStG). Kinderfreibeträge werden, soweit einer der Partner nicht den Abzug des gesamten Betrags beantragt, je zur Hälfte aufgeteilt.

Das Kindergeld steht zunächst der Mutter zu. Im Veranlagungsverfahren wird der Betrag jedoch hälftig auf die Eltern verteilt. Bei Verträgen zwischen den Partnern können sich hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung, z. B. von Arbeits- und Mietverträgen, Vorteile gegenüber Verheirateten dadurch ergeben, dass das Fehlen von natürlichem Interessengegensatz nicht nachgewiesen werden kann. Die für die Verträge zwischen Ehegatten aufgestellten Grundsätze sind nach BFH-Rechtsprechung nur sehr eingeschränkt anzuwenden.

War die Erklärung zu "Nicht eheliche Lebensgemeinschaft" hilfreich? Jetzt bewerten:

Weitere Erklärungen zu