Lohnsteuer-Haftungspflicht

Die Arbeitgeber haften im Rahmen des Lohnsteuer-Abzugsverfahrens für zu wenig einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer sowie für die im Zusammenhang mit dem Lohnsteuer-Abzug zu berechnenden Kirchensteuern, den Solidaritätszuschlag und die Bergmannsprämie. Nach § 44 AO sind der Steuerschuldner und die haftenden Parteien Gesamtschuldner, wobei jeder die ganze Leistung schuldet.

Der Arbeitgeber hat im Falle einer Inanspruchnahme aus der Haftung die Möglichkeit die Lohnsteuer vom Arbeitnehmer einzufordern. In § 42 d EStG sind zwei Haftungstatbestände angeführt: Die Haftung wegen zu wenig einbehaltener und zu wenig abgeführter Lohnsteuer. Der erste Tatbestand setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat. Die Haftung wegen zu wenig abgeführter Lohnsteuer umfasst dagegen die gesamte Summe, die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum oder im Kalenderjahr für die Betriebsstätte zu wenig bezahlt worden ist.

Der Arbeitgeber kann sich aus der Haftung befreien, sofern er dem Finanzamt unverzüglich nach Bekanntwerden seines Fehlers eine entsprechende Mitteilung macht und den Fehler bei der nächsten Lohnzahlung berichtigt. Für die Haftung des Arbeitgebers ist es unerheblich, ob ihn ein Verschulden trifft; es genügt eine objektive Pflichtverletzung. Nach Auffassung der Finanzrechtsprechung ist es jedoch im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu würdigen, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber in Anspruch genommen wird.

Die Haftung des Arbeitgebers hängt nicht davon ab, ob die Vollstreckung gegen den Arbeitnehmer erfolglos geblieben ist. In der Praxis wird jedoch zuerst der Arbeitgeber herangezogen, was für die Finanzverwaltung schneller und einfacher ist. Das Rückgriffsrecht des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer ist außerhalb des Besteuerungsverfahrens geregelt. Ist eine echte Schuld des Arbeitnehmers beglichen, wird der Rückgriff nach dem Arbeitsrecht beurteilt.

Nach § 670 BGB und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber vollen Ersatz für nacherhobene Steuerbeträge verlangen, es sei denn, er hat im Vorfeld nicht alles ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen. In den meisten Fällen ist ein Rückgriff faktisch ausgeschlossen.


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