Lieferungen des UStG

Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, gehören gem. § 1 I Nr. 1 UStG zu den steuerbaren Umsätzen. Lieferungen sind eine besondere Leistungsart. Gem. § 3 I UStG liegt eine Lieferung vor, wenn ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen.

Der Begriff der Lieferung wird also von zwei Komponenten geprägt, dem Liefergegenstand und der Verschaffung der Verfügungsmacht. Der Leistende des Liefergegenstandes muss immer Unternehmer i. S. d. UStG sein, beim Leistungsempfänger ist es gleichgültig, ob er Unternehmer ist oder nicht. Liefergegenstand kann jeder materielle und immaterielle Vermögenswert sein.

Auch bei der Lieferung gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung. Wird eine Sachgesamtheit geliefert, so ist diese als Ganzes Gegenstand der Lieferung. Die Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand bedeutet der Wechsel der tatsächlichen Sachherrschaft von einem Inhaber auf einen anderen. Sachherrschaft ist nicht gleichzusetzen mit dem Besitz i. S. d. § 854 I BGB, gemeint ist vielmehr das wirtschaftliche Eigentum.


War die Erklärung zu "Lieferungen des UStG" hilfreich? Jetzt bewerten:

Weitere Erklärungen zu