Land- und Forstwirtschaft im Steuerrecht

Die natürliche Bodenbewirtschaftung und Verwertung der dadurch gewonnenen pflanzlichen oder tierischen Erzeugnisse entspricht den Tätigkeiten der Land- und Forstwirtschaft. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erstrecken sich außerdem auf Wein-, Gemüse-, Obst- und Gartenbau, Baumschulen, auf die Zucht und Haltung von Tieren sowie auf die Binnenfischerei, Teichzucht und Teichwirtschaft.

Soweit die Einkünfte nicht mehr wesentlich auf die Bodenbewirtschaftung zurückgeführt werden können, sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Fuhrbetrieb, gewerbliche Tierzucht) oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Vermietung von Ferienwohnungen im Bauernhaus) anzunehmen. Gewinne, die aus außerordentlichen Holznutzungen oder Kalamitätsnutzungen entstanden sind, werden als außerordentliche Einkünfte (§ 34b EStG) ermäßigt besteuert.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind bis zu 670 € steuerfrei, wenn die Summe der Einkünfte 30.700 € nicht übersteigt. Land- und Forstwirte können ihren Gewinn vereinfacht nach Durchschnittssätzen (§ 13 a EStG) ermitteln (Ermittlung nach Durchschnittssätzen). Soweit die steuerlichen Buchführungsgrenzen des § 141 AO überschritten werden (Gewinn über 30.000 €; Umsatzerlöse über 350.000 €), ist zwingend ein Betriebsvermögensvergleich vorzunehmen.

Andernfalls ist auf Antrag eine Überschussrechnung nach § 4 III EStG oder bei freiwilliger Buchführung ein Betriebsvermögensvergleich möglich. Für die Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bestehen noch steuerliche Vergünstigungen (§ 14a EStG). Die Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen wurde nach dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vereinfacht. Im Umsatzsteuerrecht sind Vereinfachungen für Land- und Forstwirte vorgesehen, z. B. Durchschnittsätze gem. § 24 UStG.


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