Kraftfahrzeug im Steuerrecht

Was sind Kraftfahrzeuge?

Kraftfahrzeuge werden umgangssprachlich  Auto, KFZ, Transporter oder PKW genannt.

Kraftfahrzeug im UStG

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Nutzung werden unmittelbar von der Besteuerung beeinflusst. Die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs ist umsatzsteuerpflichtig (Kraftfahrzeug im UStG). Bei der Anmeldung sind örtliche Zulassungsgebühren zu leisten. Personen, die ein neues Kraftfahrzeug in die EU liefern, werden im Umsatzsteuerrecht wie Unternehmer behandelt (Fahrzeuglieferer).

Das Halten eines Kraftfahrzeugs wird mit Kraftfahrzeugsteuer belastet. Der Verbrauch von Mineralöl auf Kraftstoffe unterliegt der Mineralölsteuer. Gleichzeitig werden mit beiden Steuerarten umweltpolitische Ziele verfolgt (ökologische Steuerreform).

Aufwendungen für betrieblichen Nutzung


(2) Aus der betrieblichen Nutzung des Kraftfahrzeugs entstehen Aufwendungen, die auch im Steuerrecht berücksichtigt werden. Betriebliche Fahrzeuge gehören zum beweglichen Anlagevermögen und können abgeschrieben werden (Abschreibungen). Aufwendungen, z. B. für Reparaturen, sind grundsätzlich Betriebsausgaben.

Bei betrieblicher und privater Nutzung des Kfz ist ein privater Nutzungsanteil als Privatentnahme zu berücksichtigen (1 %-Regelung). Als Nachweis ist ein Fahrtenbuch zu führen. Für Familienheimfahrten und Fahrten zwischen der Wohnung und Betriebsstätte gelten bestimmte Pauschbeträge, die abzugsfähig sind. Höhere tatsächliche Aufwendungen sind nichtabzugsfähige Betriebsausgaben.

Aufwendungen für privat genutzte Fahrzeuge

(3) Aufwendungen für privat genutzte Fahrzeuge können nicht abgezogen werden. Beiträge für die Kfz-Haftpflichtversicherung sind jedoch als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Beruflich bedingte Aufwendungen für das Kraftfahrzeug können als Werbungskosten in begrenztem Umfang von den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit abgezogen werden, z. B. Fahrtkosten für Fahrten zwischen der Wohnung und Arbeitsstätte, Fahrtkosten als Reisekosten für bestimmte Dienstreisen oder Aufwendungen für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.

Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers sind steuerfrei. Für die Überlassung eines Fahrzeugs vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer sind Sondervorschriften zu beachten (A. 30 LStR). Parkgebühren für das Abstellen eines Fahrzeugs während der Arbeitszeit und Finanzierungskosten zur Anschaffung eines Kfz (z. B. Leasingraten) sind bereits durch den gesetzlichen Kilometer-Pauschbetrag abgegolten und können darüber hinaus nicht abgesetzt werden.

Unfallwagen

Unfallschäden und die damit verbundenen Kosten für die Beseitigung bei einem Verkehrsunfall (außer z. B. bei Fahrten unter Alkoholeinfluss oder Probefahrten) sind Werbungskosten

Quelle: autoankauf-fix.de

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