Korrektur der Bilanz

Was ist eine Korrektur der Bilanz?

Eine Korrektur der Bilanz kann wegen unzweckmäßiger oder falscher Werte erfolgen. Die Vorschriften zur Bilanzkorrektur sind im Steuerrecht (§ 4 Abs. 2 EStG, § 15 Abs. 2 EStG) geregelt. Sie gehören nicht zu den GoB, hängen aber eng mit diesen zusammen, da Korrekturen stets nur unter Beachtung der GoB erfolgen dürfen und eine Ordnungsmäßigkeit der Bilanz erreichen wollen.

Zu unterscheiden sind:

Die Bilanzänderung, bei welcher der Austausch eines zulässigen Wertansatzes durch einen anderen zulässigen Wertansatz erfolgt. Die Voraussetzung dafür ist, dass Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte gegeben sind.

Steuerpflichtiger

Der Steuerpflichtige darf die Bilanz nach § 4 Abs. 2 EStG auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht.

Darüber hinaus ist eine Änderung der Bilanz nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung steht und soweit die Auswirkung der Änderung auf den Gewinn reicht.

Bilanzberichtigung

Die Bilanzberichtigung, bei der ein handels- oder steuerrechtlich unrichtiger durch einen richtigen Wertansatz ersetzt wird. Sie muss vorgenommen werden, wenn ein Bilanzansatz gegen zwingende Vorschriften des Handels- und Steuerrechts oder gegen die GoB verstößt (§ 153 AO). Auch im Steuerrecht ist sie nicht von der Zustimmung des Finanzamts abhängig.

Der Bundesfinanzhof geht davon aus, dass ein Bilanzansatz nicht falsch sein kann, wenn der Kaufmann bei der Bilanzierung seine Kenntnisse über den am Bilanzstichtag vorliegenden Sachverhalt pflichtgemäß und gewissenhaft verwendet. Nur die bis zur Bilanzerstellung erlangten Kenntnisse sind zu berücksichtigen.

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