Kontierer

Nach § 6 Nr. 4 StBerG gilt das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen nicht für das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung im steuer- und wirtschaftsberatenden, einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung (wirtschaftswissenschaftliches Studium) mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens hauptberuflich tätig gewesen sind.

Personen, die diese Voraussetzungen erfüllen, werden Kontierer genannt. Mit seinen durch das StBerG eingegrenzten Dienstleistungen trat der Kontierer mit dem Steuerberater in Konkurrenz. Für Steuerfachangestellte, Steuerfachassistenten, Bilanzbuchhalter bot der Kontierer die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen gewerblichen Tätigkeit. Mit dem 7. ÄndG zum StBerG ist die Bezeichnung Kontierer durch die einheitliche Berufsbezeichnung „Buchhalter“ ersetzt worden.


War die Erklärung zu "Kontierer" hilfreich? Jetzt bewerten:

Weitere Erklärungen zu