Konkurs: Voraussetzungen, Bedeutung und Gläubigerversammlung

Führt auch ein Vergleich zwischen Schuldner und Gläubiger nicht zu der erhofften Gesundung des Unternehmens bzw. kommt dieser nicht zustande, bleibt häufig nur noch der Weg, das Unternehmen im Wege des Konkursverfahrens aufzulösen.

Der Konkurs ist ein gerichtliches Verfahren zur Auflösung eines Unternehmens, bei dem die Vermögenswerte zwangsweise auf die Gläubiger aufgeteilt werden.

Voraussetzungen für einen Konkurs

  • die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, d. h. die Unfähigkeit, fällig gewordene Beträge zu bezahlen, und bei juristischen Personen die Überschuldung
  • ein Antrag an das Amtsgericht. Dieser kann vom Schuldner (im Konkursverfahren „Gemeinschuldner“ genannt) oder von den Gläubigern gestellt werden. Für die Leitungsorgane besteht bei juristischen Personen Antragspflicht, wenn Überschuldung vorliegt

Das Gericht prüft mit Hilfe eines beauftragten Sequesters (vorläufiger Konkursverwalter), ob die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung vorliegen, Es lehnt die Durchführung „mangels Masse“ ab, wenn das vorhandene Vermögen des Gemeinschuldners nicht einmal mehr ausreicht, um die Kosten für die Abwicklung des Konkursverfahrens zu decken.

Eröffnungsbeschluss

Der Eröffnungsbeschluss enthält:

  • Tag und Stunde der Konkurseröffnung
  • die Ernennung eines vorläufigen Konkursverwalters
  • einen Termin für die erste Gläubigerversammlung
  • den „offenen Arrest“, d. h. das Gebot an alle Besitzer von Massesachen, diese dem Konkursverwalter anzuzeigen und das Verbot an alle Besitzer von Massesachen sowie alle Schuldner des Gemeinschuldners, an den Gemeinschuldner irgendwelche Leistungen zu erbringen
  • den Termin, bis zu dem alle Gläubiger ihre Forderungen dem Konkursgericht gegenüber anmelden müssen
  • den Termin für die zweite Gläubigerversammlung (Prüfungstermin)

Die Konkurseröffnung ist zu veröffentlichen und im Handelsregister einzutragen. Die Konkurseröffnung bedeutet…

Für den Gemeinschuldner:

  • er kann nicht mehr über sein Vermögen verfügen, und von ihm erteilte Vollmachten erlöschen
  • sein Aufenthaltsbestimmungsrecht ist eingeschränkt, und seine Ehrenämter ruhen
  • er hat dem Konkursverwalter gegenüber eine Auskunftspflicht
  • er hat einen Anspruch auf Unterstützung aus seinem Vermögen (Taggeld)

Für die Schuldner:

  • sie müssen dem Konkursverwalter den Besitz von Gegenständen und Rechten melden, die zur Konkursmasse gehören
  • sie können mit befreiender Wirkung von nun an nur noch an den Konkursverwalter leisten (z. B. Verbindlichkeiten begleichen)


Für die Gläubiger:

  • Sie verlieren ihr Recht auf Zwangsvollstreckung
  • sie können Ihre Forderungen beim Gericht zur „Konkurstabelle“ anmelden. Dabei handelt es sich um eine Liste aller Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners, die vom Gericht geprüft wird. Unterbleibt die Anmeldung, verfällt die Forderung

Gläubigerversammlung

Die Gläubigerversammlung vertritt die Interessen der Gläubiger gegenüber dem Konkursverwalter und dem Gericht. in der ersten Sitzung wird sie vom Vorläufigen Konkursverwalter über die Sachlage und Ursachen des Konkurses informiert und beschließt per Wahl über den endgültigen Konkursverwalter, einen einzusetzenden Gläubigerausschuss, die Gewährung von Unterstützungen an den Gemeinschuldner und über die Schließung oder Fortführung des Geschäftes.

In der Regel wird das Geschäft vom Konkursverwalter dann weitergeführt. wenn noch genügend Rohstoffe und Halbteile vorhanden sind, die zu Fertigprodukten verarbeitet werden können. um den Schaden zu begrenzen.

Der Konkursverwalter ist von nun an mit allen Verfügungsrechten über das Vermögen des Gemeinschuldners ausgestattet. Er führt die Geschäfte unter

Wahrung der beiderseitigen Interessen. Seine Hauptaufgaben bestehen jedoch darin, die Konkursmasse festzustellen, sie zu verwalten, zu verwerten und zu verteilen.

Im Rahmen der Feststellung der Konkursmasse wird eine lnventur durchgeführt, ein Inventar und eine Bilanz aufgestellt (Konkurseröffnungs-Bilanz). Zur Konkursmasse gehören alle Vermögensgegenstände bis auf diejenigen Teile, die sich in tremdem Eigentum befinden (z. B. ein gemietetes Fahrzeug).

Die Verwaltung der Konkursmasse beinhaltet insbesondere die Wahrnehmung und Abwicklung der laufenden Geschäfte, Kündigung von Verträgen, Durchführung von Prozessen und alle Handlungen, um Vermögensgegenstände, die zur Konkursmasse zählen, wieder zurückzuführen (z. B. die Herbeischatfung einer vermieteten Maschine).

Im Rahmen der Verwertung kann der Konkursverwalter alle Gegenstände, die einen Börsenoder Marktpreis haben (z. B. laut Preisliste), frei verkaufen. Der Rest wird versteigert.

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