Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) im Steuerrecht

Die KGaA ist eine zusammengesetzte Rechtsform. Das Gerüst bildet die KG mit einer natürlichen Person als Komplementär. Allerdings treten an die Stelle der Kommanditisten so genannte Kommanditaktionäre. Daher wird sie auch nicht der Gruppe der Personengesellschaften zugerechnet, sondern durch die §§ 278 ff. AktG systematisch den Kapitalgesellschaften zugewiesen.

Auch steuerrechtlich wird die KGaA den Kapitalgesellschaften zugerechnet. Gem. § 1 I Nr. 1 KStG gehört sie zu den unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen. Der Gewinnanteil (soweit dieser nicht auf das Grundkapital entfällt) sowie Vergütungen der KGaA an den Komplementär unterliegen gem. § 9 I Nr. 1 KStG nicht der KSt auf der Ebene der Gesellschaft, sondern werden dem Komplementär als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 I Nr. 3 EStG zugerechnet.

Dabei wird dieser wie ein Mitunternehmer behandelt. Neben der KSt unterliegt die KGaA als Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (vgl. § 2 II GewStG) auch der GewSt. Für die Gewerbebesteuerung werden gem. § 8 Nr. 4 GewStG die bei der KSt abgezogenen Beträge für den persönlich haftenden Gesellschafter wieder hinzugerechnet. Bei Dividendenausschüttungen unterliegen die Kommanditaktionäre der ESt; sie erzielen Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG, sofern sie die Kommanditaktien in ihren Privatvermögen halten.

Erbschaftsteuerlich ist die auf das Grundkapital entfallende Vermögenseinlage des Komplementärs privilegiert. Hier bildet der anteilige, Einheitswert des Betriebsvermögens der KGaA die Bemessungsgrundlage für die Steuer. Stille Reserven und Ertragsaussichten werden bei der Bewertung der Erbschaft- und Schenkungsteuer folglich nicht berücksichtigt.

Anders bei den Kommanditaktien: Hier bemisst sich die Erbschaftsteuer nach dem gemeinen Wert. Dieser entspricht bei Aktien gem. § 11 I BewG dem weit höheren aktuellen Börsenkurs. Bei der KGaA kann ein Generationswechsel erbschaftsteuerlich optimal gestaltet werden.


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