Kindergeld im Steuerrecht

Das Kindergeld beträgt für das erste, zweite und dritte Kind (Kinder) je 154 €, für das vierte und jedes weitere Kind je 179 € (VZ 2005). Seit 1999 wird das Kindergeld nur noch durch die Familienkassen ausgezahlt. Vor diesem Veranlagungszeitraum wurde das Kindergeld vom Arbeitgeber mit dem Arbeitslohn ausgezahlt, wenn dieser mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigte.

Ab 1996 wird nur noch alternativ Kindergeld oder Kinderfreibetrag gewährt (Familienleistungsausgleich). Ein Kinderfreibetrag wird bei der Einkommensteuerveranlagung ( Veranlagungsverfahren) nur berücksichtigt, wenn die steuerliche Auswirkung größer ist als das im laufenden Kalenderjahr gezahlte Kindergeld. Anspruch auf das Kindergeld haben natürliche Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland liegt oder Personen, die nach § 1 II oder III EStG unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Ausländer sind nur dann anspruchsberechtigt, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sind. Kinder, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der EU oder EWR haben, werden nur dann berücksichtigt, wenn sie im Haushalt eines Berechtigten leben, also einer i. S. d. § 62 I Nr. 2b EStG nach § 1 III EStG auf Antrag unbeschränkt steuerpflichtigen Person.

Das Kindergeld wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Diese Altersgrenze kann unter gewissen Voraussetzungen, geregelt in § 32 IV und V EStG, maximal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs gewährt werden. Ausgenommen von den Altersgrenzen sind Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande sind sich selbst zu unterhalten.

Der Antrag auf Gewährung des Kindergeldes ist bei der örtlich zuständigen Familienkasse schriftlich zu stellen. Die Auszahlung erfolgt monatlich und wird für jedes Kind nur an einen Berechtigten ausgezahlt.


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