Kaufmann: Arten und Merkmale

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird jede Person als Kaufmann/Kauffrau bezeichnet, die kaufmännisch tätig ist oder den Beruf des Kaufmanns / der Kauffrau gelernt hat (z. B. Industriekaufmann / Bankkauffrau).

Kaufmann im rechtlichen Sinne ist derjenige, der ein selbständiges Handelsgewerbe auf Dauer mit dem Ziel betreibt, Gewinne zu erzielen.

Die Unterscheidung ist deshalb bedeutsam, weil nur für Kaufleute die strengen Regeln des Handelsgesetzbuches (HGB) gelten, während für Privatleute bei Geschäften die Regeln des BGB anzuwenden sind.

Jede natürliche und juristische Person kann Kaufmann sein; es gelten jedoch auch hier die Regeln zur Geschäftsfähigkeit.

Nach der Art der Entstehung der Kaufmannseigenschaft werden dabei unterschieden:

Mußkaufmann

Hier handelt es sich um Kaufleute kraft Gesetzes, also auch ohne Eintragung in das Handelsregister. Betreibt eine Person eines der folgenden, im §1 (2) HGB genannten Grundhandelsgewerbe, ist sie Kaufmann kraft Grundhandelsgewerbe:

  • Anschaffung und Weiterveräußerung von Waren (Industrie, Handwerk, Groß- und Einzelhandel)
  • Lohnarbeitsbetriebe, sofern nicht handwerksmäßig betrieben
  • Versicherungen
  • Banken und Geldwechselgeschäfte
  • Verkehrsbetriebe (auch Personenverkehr) und Frachtführer
  • Kommissionäre, Spediteure, Lagerhalter
  • Handelsvertreter und Handelsmakler
  • Verlagsgeschäfte, Buch- und Kunsthandel
  • Druckereien, sofern nicht handwerksmäßig betrieben

Sollkaufmann

Wer ein handwerkliches oder gewerbliches Unternehmen führt, das nicht im § 1 HGB erwähnt wird, das aber einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist Kaufmann kraft pflichtgemäßer Eintragung. Sollkaufleute erlangen die Kaufmannseigenschaft im Gegensatz zum Mußkaufmann erst durch Eintragung in das Handelsregister. Sie sind verpflichtet, die Eintragung vornehmen zu lassen.

Beispiel: Ein Hotelier mit einem kleinen Familienbetrieb ist weder Mußkaufmann noch Sollkaufmann. Ist der Hotelbetrieb jedoch so umfangreich, daß verschiedene Abteilungen wie z. B. Buchführung oder Personalwesen eingerichtet sind, handelt es sich um einen Sollkaufmann.

Kannkaufmann

Wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder ein dazu gehörendes Nebengewerbe hat, das nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erforderlich macht, kann sich aus eigenem Willen in das Handelsregister eintragen lassen. Die Person ist dann Kaufmann kraft freiwilliger Eintragung.

Beispiele: Sägewerk, Molkerei, Zuckerfabrik

Formkaufmann

Alle Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind Kaufleute kraft Rechtsform, und zwar unabhängig davon, ob sie ein Handelsgewerbe betreiben oder ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb erforderlich ist.

Beispiel: Ein Detektivbüro in der Rechtsform einer GmbH

Nach dem Umfang des Geschäftsbetriebes läßt sich folgender wichtige Unterschied machen:

Vollkaufmann

Ein Vollkaufmann ist eine Person, die alle Rechte und Pflichten eines Kaufmanns nach dem HGB hat. Sollkaufmann, Kannkaufmann und Formkaufmann sind stets Vollkaufleute. Anders dagegen der Mußkaufmann. Hier liegt nur die Eigenschaft eines Vollkaufmanns vor, wenn das Handelsgewerbe einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderlich macht.

Minderkaufmann

Wer nach § 1 HGB Mußkaufmann ist, aber einen sehr kleinen Geschäftsbetrieb aufweist, der nicht in kaufmännischer Weise eingerichtet ist, gilt als Minderkaufmann.

Beispiel: Ein Kiosk als Ein-Personen-Betrieb

Minderkaufleute haben im Gegensatz zu Vollkaufleuten geringere Rechte und Pflichten. Ein Minderkaufmann darf:

  • nur den bürgerlichen Namen führen (keine Firma)
  • sich nicht in das Handelsregister eintragen lassen
  • keine Prokura, sondern nur Handlungsvollmacht erteilen
  • keine Personengesellschaft wie OHG oder KG gründen
  • sich nur schriftlich verbürgen


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