Jugendarbeitsschutzgesetz

Auch bekannt als: JArbSchG

Das 1960 in Kraft getretene und seitdem mehrmals geänderte Jugendarbeitsschutzgesetz (Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend, JArbSchG) ist in Deutschland das wichtigste arbeitsschutzrechtliche Gesetz, das Belange, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen stehen, regelt.

Das JArbSchG räumt Kindern und Jugendlichen im Verhältnis zum Erwachsenen-Arbeitsrecht eine Reihe von zusätzlichen Schutzrechten ein, auf die nicht arbeitsvertraglich verzichtet werden kann. Dazu zählen vor allem Beschäftigungsverbote, Urlaubs- und Feiertagsvorgaben sowie Arbeitszeit-Regelungen.

Beschäftigung von Kindern

Das Gesetz erlaubt die Beschäftigung von Personen, die jünger als 15 Jahre sind (Kinder im Sinne des JArbSchG), generell nur in wenigen Ausnahmefällen (z.B. Betriebspraktikum).

Jugendliche (15- bis 18-jährige Personen), die vollzeitschulpflichtig sind, sind Kindern in dieser Hinsicht rechtlich gleichgestellt.

Kinder ab 13 Jahren und schulpflichtige Jugendliche dürfen allerdings mit Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten leichte Tätigkeiten wie Botendienste oder einfache Putzarbeiten ausüben. Dabei dürfen sie allerdings nicht in der Unterrichtszeit und nicht abends, nachts und frühmorgens sowie in der Regel nicht mehr als zwei Stunden täglich arbeiten.

Beschäftigungsverbote für Jugendliche

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) verbietet die Beschäftigung von Jugendlichen in einer Reihe von gefährlichen Arbeitsbereichen. Dazu zählen insbesondere Tätigkeiten, bei denen die körperliche oder psychische Leistungsfähigkeit der Jugendlichen überfordert wird, sie besonderen Schadstoffemissionen ausgesetzt sind oder sie sittlich gefährdet werden könnten.

Außerdem dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht für Akkord- oder Tempo-Arbeiten eingesetzt werden. Betriebsbedingte Mehrarbeit ist bei der Beschäftigung von Jugendlichen nur ausnahmsweise erlaubt (Notfälle).

Arbeitszeitregeln für Jugendliche

Jugendliche dürfen in der Woche höchsten fünf Tage und nur in Ausnahmefällen am Wochenende arbeiten. An Feiertagen (inklusive Heiligabend und Silvester) gilt ein generelles Beschäftigungsverbot.

Die reine Wochenarbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten und ist auf maximal 8, 5 Stunden pro Tag begrenzt.

Jugendliche, die weniger als sechs Stunden am Tag arbeiten, haben Anspruch auf Ruhezeiten von täglich 30 Minuten. Ab sechs Stunden Tagesarbeit muss ihnen der Arbeitgeber eine Stunde Pausenzeit einräumen.

Jugendliche bis einschließlich 16 Jahren dürfen nur in der Kernarbeitszeit von 6 Uhr bis 20 Uhr arbeiten.

Für ältere Jugendliche gelten in bestimmten Branchen (Gastgewerbe, Bäckereien, usw.) Ausnahmeregelungen.

Urlaub für Jugendliche

Der im JArbSchG festlegte Mindesturlaub ist nach Altersstufen gestaffelt und beträgt 25 bis 30 Tage Jahresurlaub.

Gesundheitliche Betreuung

Bei der Beschäftigung von Jugendlichen ist der Arbeitgeber, der Jugendliche nicht nur kurzfristig für leichte Arbeiten beschäftigt, zu bestimmten Gesundheitsbetreuungsmaßnahmen verpflichtet. Dazu zählen vor allem die Einforderung von ärztlichen Untersuchungsnachweisen.

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