Das Steueraufkommen aus der Jagd- und Fischereisteuer steht i. d. R. den Landkreisen und kreisfreien Städten zu. Sie gehört zu den örtlichen Steuern und hat den Charakter einer Luxussteuer. Rechtsgrundlage sind die Kommunalabgabengesetze der Länder. Steuerpflichtiger ist meist der Jagdausübungsberechtigte. Als Bemessungsgrundlage dient der Jahresjagdwert oder bei Verpachtung der zu entrichtende Pachtpreis, bei der Fischereisteuer die Anzahl der Fischereibezirke. 2003 betrug das Aufkommen rund 25 Mio. €. Sie zählt damit zu den Bagatellsteuern.
Jagd- und Fischereisteuer
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