Der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge ist ein Tatbestand der Umsatzsteuer. Auch Nicht-Unternehmer haben den Kauf von neuen Fahrzeugen aus anderen EU-Staaten als innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern (§ 1 b UStG). Somit können auch Privatpersonen und nicht nur Unternehmer umsatzsteuerpflichtig werden.
Zu den Fahrzeugen werden (Land-)Kraftfahrzeuge mit mehr als 48 ccm Hubraum oder 7,2 kW Leistung, Wasserfahrzeuge mit mehr als 7,5 m Länge und Luftfahrzeuge mit mehr als 1.550 kg Starthöchstmasse gezählt. Als neu wird ein Landfahrzeug angesehen, wenn es weniger als 6.000 km zurückgelegt hat, ein Wasserfahrzeug, wenn es weniger als 100 Betriebsstunden aufweist, ein Luftfahrzeug, wenn es weniger als 40 Betriebsstunden in der Luft war oder bei den Fahrzeugen allgemein die erste Inbetriebnahme nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
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