Die Innengesellschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks (gem. § 705 BGB). Die Gesellschaft tritt aber im Gegensatz zur GbR nicht nach außen in Erscheinung. Aus Rechtsgeschäften wird nur der Partner berechtigt und verpflichtet, nicht aber die anderen Gesellschafter. Innengesellschaften sind insbesondere die stille Gesellschaft und die Unterbeteiligung. Die Besteuerung ist abhängig von der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages (stille Gesellschaft).
Innengesellschaft
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