Inländische Einkünfte

Inländische Einkünfte werden von einem Steuerausländer mit Inlandsaktivitäten erzielt und als Inlandseinkommen versteuert. Sie sind abschließend in § 49 EStG aufgeführt. Die Systematik orientiert sich an den Einkunftsarten des EStG, erfordert aber einen objektiven Inlandsbezug, z. B. Betriebsstätte im Inland zur Qualifikation als gewerbliche inländische Einkünfte i. S. d. § 49 I Nr. 2 EStG.

Die Art der inländischen Einkünfte ist für das Besteuerungsverfahren von Bedeutung. Inländische Einkünfte unterliegen im Regelfall dem Steuerabzug (§§ 50 V, 50a EStG). Für bestimmte Einkünfte gilt das Veranlagungsverfahren, z. B. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.


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