Immaterielle Vermögensgegenstände

Auch bekannt als: immaterielle Anlagewerte, immaterielle Güter

Unter immateriellen Vermögensgegenständen wird der Teil des Anlagevermögens eines Unternehmens verstanden, der nicht-physisch ist (z.B. Patente oder Grundstücke).

Definition / Erklärung

Unter immateriellen Vermögensgegenständen werden nicht-physische Vermögenswerte bezeichnet, die sich im Eigentum eines Unternehmens befinden und in der Unternehmensbilanz erfasst werden können.

Beispiele für immaterielle Vermögensgegenstande:

  • Grundstück eines Unternehmens
  • Erfindungen, Konzessionen und Rechte (z.B. Patente, Lizenzen, Bezugs- und Belieferungsrechte sowie Urheber- und Verlagsrechte)

Aktivierung immaterieller Vermögensgegenstände


Werden immaterielle Vermögensgegenstände käuflich erworben, herrscht eine Aktivierungspflicht. Sie müssen also in der Bilanz ausgewiesen werden (gem. § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB).

Ein Wahlrecht hingegen besteht bei solchen Gütern, die im Unternehmen selbst erschaffen wurden. Dies ist z.B. eine Software, die das Unternehmen selbst entworfen hat und das ausschließlich im eigenen Betrieb verwendet wird.

Bei Entwicklungskosten besteht ebenfalls ein Wahlrecht, Forschungskosten hingegen sind von einer Aktivierung ausgeschlossen. Gemäß § 266 Abs. 2 A. I. 1. HGB werden solche Posten in der Bilanz als „selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte“ bezeichnet. In § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB wird das Aktivierungsverbot geregelt. Dieses gilt für selbst geschaffene Marken sowie Druckrechte und ähnliche Rechte.

Abschreibung immaterieller Vermögensgegenstände

Normalerweise erfolgt eine planmäßige Abschreibung, wenn die Nutzungsdauer der immateriellen Vermögensgegenstände begrenzt ist. Bei einigen Vermögensgegenständen, wie beispielsweise einem Domain-Namen, ist eine Abnutzung nicht vorgesehen.

Zusammenfassung

  • immaterielle Vermögensgegenstände sind nicht-physische Gegenstände im Besitz eines Unternehmens
  • nach deren käuflichem Erwerb besteht eine Aktivierungspflicht
  • bei selbst erschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen gilt ein Aktivierungswahlrecht
  • ein Aktivierungsverbot gilt für selbst geschaffene Marken und Rechte
  • der Ansatz erfolgt über die Anschaffungs- und Herstellungskosten
  • die Abschreibung erfolgt in der Regel planmäßig


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