Hebesatzrecht

Bestimmte Steuern sind gem. § 106 GG durch die Ausübung des Hebesatzrechtes von den Gemeinden zu erheben. Das Heberecht stellt eine Verpflichtung dar; die Höhe des Hebesatzes kann im Rahmen verfassungsrechtlicher Grenzen autonom bestimmt werden. Die Gemeinden müssen mindestens einen Gewerbesteuer-Hebesatz von 200 % festlegen (ab VZ 2004).

Dies dient der Verhinderung sog. „Gewerbesteueroasen“. Bekannt wurde insbesondere die Gemeinde Norderfriedrichskoog, die jahrelang einen Hebesatz von 0 % hatte. Dabei ergibt sich bei den Realsteuern durch die Anwendung des Hebesatzes auf den ggf. zu zerlegenden (Zerlegung) Steuermessbetrag die Steuerschuld. Die Ermittlung der Steuerschuld erfolgt bei der Erhebung der GewSt durch die Anwendung eines Hundertsatzes auf den Gewerbesteuermessbetrag; bei der GrSt auf den Einheitswert.

Der Hebesatz der GrSt muss jeweils für alle Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für alle Grundstücke einheitlich sein, bei der GewSt für alle Unternehmen einer Gemeinde. Die Hebesätze der einzelnen Gemeinden schwanken mitunter erheblich und werden häufig als wesentliche Standortfaktoren angesehen.


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