Das Prinzip der gleichmäßigen Besteuerung wird aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG abgeleitet. Mit der „Gleichheit vor dem Gesetz“ wird auch eine gerechte Besteuerung verbunden. Der Grundsatz ist an die Finanzgerichte und Finanzverwaltung gerichtet; sie sollen die Steuergesetze gleichmäßig anwenden (Rechtsanwendungsgleichheit). Eine gleichmäßige Besteuerung wird auch vom Gesetzgeber gefordert (Rechtssetzungsgleichheit). Die ungleiche Behandlung einzelner Adressaten aus wirtschaftspolitischen Gründen (Fördergefälle) ist kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Gleichmäßigkeit der Besteuerung
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