Bei der Ermittlung des Gewerbeertrages ist ausschließlich die Berücksichtigung von Verlusten vorangegangener Jahre möglich (Verlustvortrag). Diese Gewerbeverluste gem. § l0a GewStG sind gesondert festzustellen. Wichtigste Voraussetzungen der Verlustabzugsfähigkeit sind die Unternehmensgleichheit und die Unternehmeridentität. Die Übereinstimmung der Gewerbebetriebe ist dabei nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen und auf das einzelne Objekt Gewerbebetrieb zu beziehen.
Bei der Unternehmeridentität wird grundsätzlich auf den Übergang des Gewerbebetriebes im Ganzen abgestellt. Somit ist die Berücksichtigung eines Gewerbeverlustes sowohl an das Objekt als auch an den Unternehmer gebunden. Dies widerspricht eigentlich dem
Objektsteuercharakter Realsteuer). Auch bei der Gewerbesteuer greifen die Beschränkungen der Mindestbesteuerung.
Gewerbeverlust
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