Geringfügige Beschäftigung (Minijob)

Definition Geringfügige Beschäftigung (Minijob)


Eine geringfügige Beschäftigung wird umgangssprachlich auch „Mini-Job“ genannt. Dabei handelt es sich um eine Bezeichnung für 2 Arten von Arbeitsverhältnissen: geringfügig entlohnte Beschäftigungen und kurzfristige Beschäftigungen. Sie unterscheiden sich von anderen Beschäftigungsverhältnissen sowohl bei der Besteuerung als auch in der Sozialversicherung.

Was ist eine Geringfügige Beschäftigung bzw. eine Minijob

Als geringfügig entlohnte Beschäftigungen gelten Stellen, für die regelmäßig nicht mehr als 400€ im Monat bezahlt werden. Kurzfristige Beschäftigungen liegen vor, wenn eine Tätigkeit bei mindestens 5 Arbeitstagen pro Woche höchstens 2 Monate dauert oder innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 50 Arbeitstage einnimmt.

Unterschied zu anderen Beschäftigungsverhältnissen

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen unterscheiden sich von anderen Beschäftigungsverhältnissen dadurch, dass der Arbeitnehmer keine Steuern und Sozialversicherungsabgaben zahlen muss. Der Arbeitgeber allerdings muss für den Mini-Job bis zu 30,1% des Arbeitsentgeltes abführen. Darin enthalten sind die Beiträge zu Rentenversicherung, Krankenversicherung und Steuern.

Unter bestimmten Umständen, wie etwa bei der Beschäftigung eines Mini-Jobbers in einem Privathaushalt, kann dieser Prozentsatz sinken. Bei kurzfristigen Beschäftigungen ist die Höhe des Einkommens unerheblich, aber nur solange die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird, also von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung für den Beschäftigten ist.

Kurzfristige Beschäftigungen sind für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sozialversicherungsfrei?

Kurzfristige Beschäftigungen sind für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber muss auch keine Pauschalbeiträge zahlen. Allerdings ist
der Lohn aus kurzfristigen Beschäftigungen uneingeschränkt lohnsteuerpflichtig.

siehe auch Beschäftigungspolitik



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