Externe Personalanpassung

Die externe Personalanpassung umfasst Steuerungsmaßnahmen, die aus betrieblicher Sicht nach außen gerichtet sind. Sie dient insbesondere dazu, auf mittelfristig bzw. langfristig anhaltende Personalüberdeckungen zu reagieren. Als Maßnahmen sind möglich:

Einstellungsstopp

Einstellungsstopp – Während beim absoluten Einstellungsstopp jegliche externe Ersatz- oder Zusatzeinstellung ausnahmslos untersagt wird, lässt der gezielte Einstellungsstopp die Möglichkeit zu, bestimmte Arbeitsplätze ausnahmsweise ersatz- oder auch zusatzweise von außen zu besetzen.

Ausnutzung

Ausnutzung der Fluktuation – Wenn ein Mitarbeiter das Unternehmen verlässt, wird die Stelle nicht mehr besetzt und die dort anfallenden Aufgaben werden auf andere Stellen verteilt. Damit erfolgt eine Verringerung des Personalbestandes, ohne dass rechtliche oder soziale Probleme zu erwarten sind.

Befristeter Arbeitsvertrag

Befristeter Arbeitsvertrag – Er darf grundsätzlich nur abgeschlossen werden, wenn für die Befristung ein sachlicher Grund vorliegt, bis Ende des Jahres 2000 nach dem BeschFG aber auch ohne einen solchen Grund bei bis zu 18 Monaten befristeten Arbeitsverträgen.

Vereinbarung von Aufhebungs- verträgen

Vereinbarung von Aufhebungs- verträgen – Das Arbeitsverhältnis wird durch einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet, ggf. wird eine Abfindung gezahlt.

Vorruhestand

Vorruhestand – Ein älterer Arbeitnehmer scheidet aus dem Unternehmen aus und erhält nach mindestens 52 wöchiger Arbeitslosigkeit mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine vorgezogene Altersrente.

Outplacement

Outplacement – Das ist eine einvernehmliche Trennung aufgrund eines Aufhebungsvertrages unter Einschaltung eines externen Beraters, der den (noch) ungekündigten Mitarbeiter bei der Stellensuche auf Kosten des Unternehmens gezielt unterstützt.

Kündigung

Kündigung – Sie sollte, nach Prüftmgaller übrigen Möglichkeiten der Personalanpassung, das letzte Mittel sein, externe Personalanpassung zu betreiben. Die Kündigung kann ordentlich oder bei Vorliegen wichtiger Gründe außerordentlich erfolgen.

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