Erfüllungsort

Der Erfüllungsort im BGB auch Leistungsort genannt ist der Ort an dem Lieferer und Käufer ihre Leistung zu erbringen haben.

Der Erfüllungsort hat eine dreifache Bedeutung:

Am Erfüllungsort geht die Gefahr der zufälligen Beschädigung, Verschlechterung oder Vernichtung der Ware auf den Käufer über (§ 446 f. BGB).

Der Erfüllungsort bestimmt nach § 29 ZPO im Allgemeinen den Gerichtsstand: bei Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien ist die Klage beim zuständigen Gericht (Amtsgericht oder Landgericht) des Erfüllungsortes einzureichen.

Ab Erfüllungsort trägt nach gesetzlicher Regelung der Käufer die Versandkosten (Warenschulden sind Holschulden).

Gesetzlicher Erfüllungsort

Wenn über den Erfüllungsort nichts anderes vereinbart wurde, gilt gesetzlich der Wohnsitz bzw. der Ort der gewerblichen Niederlassung des Schuldners als Erfüllungsort. Da es aber bei jedem Kaufvertrag zwei Schuldner gibt (der Lieferer schuldet die Ware, der Käufer den Kaufpreis), gibt es auch zwei Erfüllungsorte‚ es sei denn, beide Partner wohnen an demselben Ort.

Der Lieferer erfüllt, indem er an seinem Wohnort bzw. Firmensitz die Ware dem Käufer übergibt (im Laden, Geschäft) oder sie ihm zuschickt. Warenschulden sind im Regelfall Holschulden.

Der Käufer erfüllt, indem er die Ware abnimmt und den Rechnungsbetrag rechtzeitig auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger übermittelt; denn Geldschulden sind nach § 270 BGB in der Regel Schickschulden (auch Bringschuld genannt).

Beispiel: Wohnt der Lieferer in Darmstadt und der Käufer in Leipzig, so trägt der Käufer ab Darmstadt das Risiko (und die Kosten) des Transportes. Er müsste gegebenenfalls den Lieferer bei dem zuständigen Gericht in Darmstadt verklagen, wenn dieser etwa mit der Lieferung in Verzug wäre. Umgekehrt wäre für eine evtl. Klage des Lieferers gegen den Kunden (z. B. bei Zahlungsverzug des Kunden) das Gericht in Leipzig zuständig.

Vereinbarter Erfüllungsort – Die bisher in fast allen Lieferungsund Verkaufsbedinungen der Lieferer übliche Klausel „Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist…“ (hier folgt der Ort der Niederlassung des Lieferers) kann, nach einer Änderung des Para. 29 ZPO nur noch zwischen Kaufleuten vereinbart werden. Sonst ist sie nichtig.

Gerichtsstand – Der Gesetzgeber legt fest, dass für das Mahnverfahren ausschließlich das Amtsgericht zuständig ist, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand, d. h. seinen Wohnsitz hat. (Beim zentralisierten Mahnverfahren ist für das Mahnverfahren zunächst das zentrale Mahngericht zuständig.) Bei Widerspruch des Käufers muss aber der Rechtsstreit am Gericht des Kundenwohnsitzes ausgetragen werden.

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