Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Sie sind eine der sieben Einkunftsarten. Dazu zählen die Einkünfte der Freien Berufe, insbesondere die Netto-Zuflüsse der Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Ingenieure, Dolmetscher, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Journalisten, Betriebswirte (§ 18 I Nr. 1 EStG). Die gesetzliche Aufzählung ist nicht abschließend. Da insbesondere die Freien Berufe von der Gewerbesteuer ausgenommen sind, ergeben sich häufig Abgrenzungsfragen bei den einzelnen Berufsbildern.

Auch zählen die Einnehmer einer staatlichen Lotterie, Vermögensverwalter und Testamentsvollstrecker zu den selbständig Tätigen. Für die Einordnung ist die eigenverantwortliche und selbständige Ausübung der Arbeit relevant (Scheinselbständigkeit). Aufgrund der fachlichen Qualifikation muss der Beruf eigenständig und leitend ausgeübt werden. Auf die Zahl oder das Vorhandensein von Mitarbeitern kommt es nicht mehr an. Eine abhängige Beschäftigung steht der selbständigen Berufstätigkeit entgegen. Ein angestellter Rechtsanwalt erzielt z. B. Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit.


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