Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit

Sie sind eine der sieben steuerpflichtigen Einkunftsarten. Ist ein Steuerpflichtiger abhängig beschäftigt, erzielt er Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Einkünfte i. S. v § 19 EStG liegen vor, wenn er an die Weisungen eines Arbeitgebers gebunden und vertraglich Arbeitnehmer ist (zur Abgrenzung Scheinselbständigkeit).

Zu den Einkünften zählen Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen sowie die Gewährung von Vorteilen und Bezügen, die aus dem Dienstverhältnis resultieren (z. B. geldwerte Vorteile von Sach- und Dienstleistungen). Die Bezüge aus früheren Arbeitsverhältnissen (Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder) gehören ebenfalls zu den steuerpflichtigen Einkünften. Bei abhängig Beschäftigten werden die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit der Lohnsteuer unterworfen.


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