Einkommensteuer: Werbungskosten, Sonderausgaben und Außergewöhnliche Belastungen

Die Einkommensteuer erfasst Erwerbs-‚ Gewinn- und Vermögenseinkünfte. Rechtsgrundlage ist das Einkommensteuergesetz. Es beinhaltet sieben Einkommensarten und gibt die Berechnungsschritte für die Einkommensteuer (bei Beschäftigten auch Lohnsteuer genannt) vor.

Zusammensetzung der Einkommensteuer

Die Gewinneinkünfte beziehen sich auf Unternehmen bzw. Selbstständige. Die Überschusseinkünfte beinhalten die Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen der Erwerbstätigen und weitere Einkunftsarten. Werden Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten erzielt, werden alle bei der Einkommensteuerberechnung berücksichtigt. In einem ersten Schritt können die Gewinneinkünfte um Betriebsausgaben reduziert werden und die Überschusseinkünfte um die Werbungskosten. Daraus ergibt sich der Gesamtbetrag der Einkünfte.

Werbungskosten

Sie dienen dem Erwerb, der Sicherung und der Erhaltung der Einnahmen. Sie können geltend gemacht werden, wenn sie nicht von anderen ersetzt werden. Bei Einkünften aus unselbstständiger Arbeit gibt es einen Werbungskostenpauschbetrag. Er wird von vornherein von den Finanzämtern unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Werbungskosten berücksichtigt. Das heißt, wer keine höheren Aufwendungen hat, braucht keine Werbungskosten nachweisen, da dieser Pauschbetrag automatisch angerechnet wird.Wer höhere Werbungskosten hat, muss dies nachweisen können.

Zu den Werbungskosten zählen beispielsweise:

  • Kosten für den Arbeitsweg
  • Arbeitsmittel
  • Fortbildungskosten für den ausgeübten Beruf
  • berufsbedingte Umzugskosten
  • berufsbedingte doppelte Haushaltsführung
  • Gewerkschaftsbeiträge

Sonderausgaben

Sonderausgaben werden unterschieden in unbeschränkt abzugsfähig (in voller Höhe) und beschränkt abzugsfähig (nicht in voller Höhe). Unbeschränkt abzugsfähig ist die gezahlte Kirchensteuer. Beschränkt abzugsfähig sind Vorsorgeaufwendungen wie Arbeitnehmer/-innenbeiträge für gesetzliche Sozialversicherungen und Privatversicherungen zur persönlichen Vorsorge (beispielsweise Haftpflicht-, private Unfall-, Kranken-, Pflege- und Lebensversicherungen). Außerdem Unterhaltsleistungen an geschiedene / dauernd getrennt lebende einkommensteuerpflichtige Ehepartner/in, Aufwendungen für Berufsausbildung oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf und steuerbegünstigte Spenden und Mitgliedsbeiträge.

Für regelmäßige Sonderausgaben, die einen Pauschbetrag überschreiten‚ wird ein Freibetrag in die Lohnsteuerkarte eingetragen. Dies gilt nicht für Sozialversicherungen, für sie ist eine feste Vorsorgepauschale pro Person in die Einkommensteuertabellen eingerechnet.

Außergewöhnliche Belastungen

Sie können aus sozialen Gründen steuerlich geltend gemacht werden. Dazu gehören beispielsweise: Kosten für eine Krankenbehandlung, die nicht von Dritten erstattet werden oder Kosten für eine Kur, soweit nicht Versicherungen Kostenanteile übernehmen; Unterstützung Angehöriger ersten Grades (Eltern für Kinder und umgekehrt). Die Höhe der zumutbaren Belastung, das heißt des selbst zu zahlenden eigenen Anteils richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder.

Steuerhöhe

Die Höhe der zu zahlenden Steuer hängt von der jeweiligen Steuerklasse und dem Einkommensteuertarif ab. Die Besteuerung beginnt ab einem Einkommen oberhalb des Grundfreibetrags mit dem Eingangssteuersatz. Danach steigt der Steuersatz in den Progressionszonen unterschiedlich stark an bis zu einem Spitzensteuersatz und bleibt dann gleich hoch (linear) in der Proportionalzone.

Die Kurve zur Durchschnittbelastung gibt die tatsächliche durchschnittliche Steuerbelastung wieder, nachdem die Abzugsmöglichkeiten wahrgenommen wurden. Die jeweiligen Beträge und damit auch die prozentuale Steuerbelastung kann durch die Politik jederzeit geändert werden. Von der ermittelten, das heißt zu zahlenden Einkommensteuer wird der Solidaritätszuschlag berechnet. Auch die Kirchensteuer (sie kann je nach Bundesland unterschiedlich hoch sein) wird von der ermittelten Einkommensteuer berechnet.

Die Höhe der zu zahlenden Einkommen- bzw. Lohnsteuer ist in den Einkommen- bzw. Lohnsteuertabellen für die jeweilige Einkommenshöhen berechnet. Für geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) wird eine Pauschale abgeführt, die einen Steueranteil und einen Beitraganteil für die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung enthält.

Die Gemeinden haben den Beschäftigten für jedes Kalenderjahr kostenlos eine Lohnsteuerkarte zu übermitteln. Die Beschäftigten müssen diese beim Unternehmen abgeben. Für notwendige Änderungen in der Lohnsteuerkarte sind das Finanzamt oder die Gemeinde zuständig. Das Finanzamt ist zuständig bei veränderten Einkommensverhältnissen. Die Gemeinde ist zuständig bei veränderten Lebensverhältnissen. Bestehen mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind von der Gemeinde die notwendigen Karten kostenlos auszustellen.

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