Einbringungsgeborene Anteile

Bei der Einbringung i. S. d. § 20 I UmwStG werden Wirtschaftsgüter auf eine Kapitalgesellschaft übertragen. Im einfachsten Fall bringt eine Personengesellschaft ihr gesamtes Vermögen ein. Die Gesellschafter sind nun Anteilseigner der Kapitalgesellschaft. Es besteht ein Wahlrecht, die eingebrachten Wirtschaftsgüter mit ihrem Buchwert (Buchwertfortführung) mit dem Teilwert (Zeitwert) oder einem Zwischenwert anzusetzen.

Durch Wahl eines Werts unterhalb des Teilwerts besteht die Möglichkeit die Gewinnrealisation der stillen Reserven in den Wirtschaftsgütern zeitlich bis zu deren Veräußerung zu verschieben.
Hält der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft seine Anteile im Privatvermögen, so unterliegt ein Veräußerungsgewinn nicht der Besteuerung (Ausnahme: wesentliche Beteiligung). Werden aber Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert, bei der Wirtschaftsgüter zu einem Wert unter dem Teilwert eingebracht worden sind (Buchwertverknüpfung), so liegen einbringungsgeborene Anteile vor. Gem. § 21 I UmwStG gilt der Betrag, um den der Veräußerungspreis die Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter übersteigt, als Veräußerungsgewinn i. S. d. § 16 EStG; es entstehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass zum Zeitpunkt der Einbringung nicht realisierte und daher auch nicht besteuerte stille Reserven spätestens bei der Veräußerung des Kapitalgesellschaftsanteils der Steuer unterliegen. Die Anteile sind daher bis zur endgültigen Versteuerung der stillen Reserven „steuerverstrickt“ (Steuerverstrickung). Gem. § 8b Abs. 4 KStG gilt für einbringungsgeborene Anteile die Veräußerungsgewinnbefreiung des § 8b Abs. 2 KStG nicht.


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